Satzung

§1 Name, Sitz und Zweck des Fanclubs

Der Fanclub führt den Namen:

TuS-Club

und hat seinen Sitz in Hövelhof.

Der Fanclub verfolgt ausschließlich Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

Aufgaben und Ziele des Vereins sind:

  • Fahrten zu den Spielen des SC Paderborn 07 e.V.
  • Gewinnung neuer SC Paderborn-Fans.
  • Förderung des geselligen Umgangs unter den Mitgliedern.

§ 2 Grundsatz

Der Fanclub ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Fanclubs beginnt am 01.August und endet am 31.Juli im darauf folgenden Jahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, wenn sie nicht bereits Mitglied eines anderen Fanclubs des SC Paderborn 07 ist. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Jedes Neumitglied erkennt mit seiner Aufnahme in den Fanclub diese Satzung an.
  2. Ehrenmitglieder können ernannt werden. Es sind Mitglieder die sich um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben. Sie sind vom Beitrag befreit.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Tod
    b) durch Austritt
    c) durch Ausschluss.
    d) durch Mitgliedschaft in einem anderen Fanclub des SC Paderborn 07.
  4. Der Austritt aus dem Fanclub erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres. In besonderen Fällen kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss ein Mitglied ausschließen. Es muss begründet werden, warum ein Mitglied ausgeschlossen werden soll. Dies ist im Protokoll festzuhalten.
  5. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Fanclub ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Fanclubs, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes.
    b) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Fanclubs fanclubschädigendes Verhalten.
    Der Ausschließungsgrund wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Es hat das Recht, hier Anträge zu stellen. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahre. Jedes Mitglied ist gehalten, sich an den Veranstaltungen des Fanclubs zu beteiligen. Jedes Mitglied ist gehalten, die Ziele des Fanclubs zu verfolgen, sich für diese einzusetzen und für sie einzutreten. Weiterhin ist es verpflichtet, bei Veranstaltungen den Anweisungen des Vorstandes Folge zu leisten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag an die Fanclubkasse abzuführen. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können durch den Vorstand gemahnt werden. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie, auf Beschluss des Vorstandes, aus dem Fanclub ausgeschlossen werden. Bei Ausscheiden aus dem Fanclub ist jedes Mitglied verpflichtet, die ihm vom Verein überlassenen Gegenstände unverzüglich an den Verein zurückzugeben. Bei persönlichen Austritten oder bei Ausschlüssen aus Fanclub erfolgt keine Rückerstattung der gezahlten Beiträge.

§ 6 Jahresbeitrag und Kassenführung

Der Jahresbeitrag ist wie folgt gestaffelt:

Erwachsene Mitglieder: 19,07 €
Jugendliche: (16 bis 18Jahre) 10,- €
Kinder: (0-16 Jahre) beitragsfrei
Familien: (2 Erwachsene und max.3 Kinder bis Vollendung des 18. Lebensjahres) 30,-€.

Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Über eine mögliche Aufnahmegebühr entscheidet die Generalversammlung. Die Kassengeschäfte führt der Kassierer. Der Kassierer gibt in der Generalversammlung den Kassenbericht. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Kassenführung einzusehen. Die Kasse wird einmal jährlich von den gewählten Kassenprüfern geprüft. Bereits gezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden bei Austritt nicht erstattet.

§ 7 Organe des Fanclubs

Organe des Fanclubs sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Generalversammlung

§ 8 Der Vorstand

Stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind:

Der erste Vorsitzende
Der zweite Vorsitzende
Der Kassierer
Schriftführer
Vergnügungsausschuss (mit einer vom Ausschuss selbst gewählten Person)

Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz bei Versammlungen des Vereins und bei Vorstandssitzungen. In Abwesenheit wird der erste Vorsitzende durch den zweiten Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass die Vorstandsmitglieder ordentlich geladen und mindestens 3 Vorstandsmitglieder erschienen sind. Die Ladungsfrist für eine Vorstandssitzung beträgt 8 Tage. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Der 1. Vorsitzende (im Abwesenheitsfall der 2. Vorsitzende) sowie der Kassierer, vertreten den Fanclub in der Öffentlichkeit.

§ 9 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung kann sein:

Eine ordentliche Generalversammlung (einmal jährlich)
eine außerordentliche Generalversammlung

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist, und ihre Beschlussfähigkeit feststeht. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Fanclubs im Alter ab 16Jahre einschließlich. Die Generalversammlung beschließt: über Anträge mit einfacher Mehrheit, über Satzungsfragen mit 2/3 Mehrheit der erschienene Mitglieder. Der erste Vorsitzende lädt vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der erste Vorsitzende lädt eine Woche vor der außerordentlichen Generalversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Generalversammlung erteilt auf Antrag dem Vorstand Entlastung. Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Der erste Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn dies 1/3 aller Vereinsmitglieder (Alter ab 16Jahre) schriftlich unter Einreichung einer Tagesordnung verlangen. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Über die Ergebnisse der Generalversammlung bzw. der außerordentlichen Generalversammlung ist Protokoll zu führen, in dem alle Beschlüsse aufzuführen sind.

§ 10 Vorstandswahl

Der Vorstand wird alle zwei Jahre (abwechselnd) durch die ordentliche Generalversammlung neu gewählt, und zwar:

  1. Vorsitzender- Kassierer (in ungeraden Jahreszahlen)
  2. Vorsitzender- Schriftführer (in geraden Jahreszahlen)

Der Vergnügungsausschuss wird vom Vorstand gewählt.
Alle Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtszeit – sofern sie zur Wahl vorgeschlagen werden – wieder wählbar. Für die Wahl aller Vorstandsmitglieder genügt die relative Mehrheit der Anwesenden.

§ 11 Kassenprüfer

Zur Sicherung der geordneten Kassen- und Rechnungsführung sind von der Generalversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht dem einem Geschäftsjahr. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist erst nach einmaliger Unterbrechung möglich. Die Kassenprüfer können jederzeit unvorhergesehen – müssen aber mindestens einmal im Laufe des Geschäftsjahres – die Kasse, die Kassenbücher, sowie sämtliche Einnahme- und Ausgabebelege auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit überprüfen. Über die durchgeführte Kassenprüfung ist ein mündlicher Kassenprüfungsbericht in der Generalversammlung zu geben und das Ergebnis ist im Versammlungsprotokoll schriftlich festzuhalten.

§ 12 Vermögen des Fanclubs

Das Vermögen des Fanclubs ist vom Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Vergütungen aus Mitteln des Fanclubs.

§ 13 Besondere Regelungen

Alle in der gegenwärtigen Satzung nicht geregelten Fälle gehören in die Entscheidungsbefugnis des Vorstandes.

§ 14 Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der ordentlichen oder der außerordentliche Generalversammlung, unter Zustimmung von mindestens 3/4 erschienener stimmberechtigter Mitglieder, erfolgen. Sollte jemals der Fall eintreten, dass der Fanclub aufgelöst wird, verfällt am Tag der Auflösung das Gesamtvermögen des Vereins an eine dann noch zu bestimmende gemeinnützige Institution.

Diese Satzung tritt am 19.07.2006 in Kraft.

Die Satzung wurde mit Beschluss der Jahreshauptversammlung am 31.07.2010 wie folgt geändert:

  • Erweiterung des Vorstandes um das Amt des Vergnügungsausschusses(§8 Abs.1 ; §10).

Die Satzung wurde mit Beschluss der Jahreshauptversammlung am 17.03.2012 wie folgt geändert:

  • Einführung eines Familienbeitrags (§6 Abs. 1)

Satzungsende

 

Die Satzung wurde mit Beschluss der Jahreshauptversammlung am 28.03.2015 wie folgt geändert:

  • Mitglied kann jede Person werden, wenn sie nicht bereits Mitglied eines anderen Fanclubs des SC Paderborn ist 07 (§4 Abs. 1)
  • Erlöschen der Mitgliedschaft durch eine Mitgliedschaft in einem anderen Fanclub des SC Paderborn07  (§4 Abs. 3a)